Legal, illegal, multimedial
Multimedia-Daten unter Linux nutzen und kopieren
Privatkopie straflos
Dennoch findet jeder, der ernsthaft danach sucht, die passende Adresse und die Libraries, um auf seinem Linux-Rechner MP3s anzuhören oder DVDs anzusehen. Wer diese herunterlädt, geht nach Paragraf 108b des UrhG (siehe Kasten "§ 108b UrhG") [1] für den Bereich der Privatkopie straflos aus – das hat gerade erst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einmal mehr bestätigt [2].
Die Privatkopie ist ein Begriff, den das Urheberrecht schon länger kennt. Er bedeutet, dass Personen für ihren privaten Bedarf oder für den anderer Personen, die mit ihnen persönlich eng verbunden sind (etwa Familienangehörige) einzelne wenige Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken herstellen dürfen – unabhängig von einer Zustimmung der Rechteinhaber.
Das Recht auf die Privatkopie stand hierarchisch über dem Recht des Urhebers. Das Recht auf Kopierschutz steht jedoch über dem Recht auf die Privatkopie. Dieses Stufenmodell diskutiert ein Beitrag auf der Linux-Community [3].
Feilbieten, Verkaufen, Vermieten und Anbieten (einschließlich Upload) verbietet das Gesetz hingegen. So beschränkt sich die Strafandrohung auf die gewerblichen oder pseudo-gewerblichen Anbieter und vermeidet die Kriminalisierung größerer Wählerschichten. Das zeigt auch volle Wirkung: Inzwischen traut sich kein gewerbliches Unternehmen mehr, einen Kopierschutzknacker – und sei es nur per Download – anzubieten.
Die Zukunft: DRM
Führende Firmen aus der IT- und Medienbranche, wie die TCG, arbeiten bereits seit einigen Jahren an einem DRM-System (TCPA) [4], das auf dem Rechner der einzelnen Benutzer ansetzt. Eine Kombination aus Hard- und Software (TPM und NGSCB) sorgt dafür, dass die Geräte gar keinen Zugriff auf Multimedia-Dateien, Programme und möglicherweise sogar eigene Dokumente mehr gestatten, wenn sich nicht alle beteiligten Komponenten gegenseitig das OK dafür geben.
Für eine Video-DVD wäre demnach das Zusammenspiel von PC, Betriebssystem, Player-Software, Audio- und Videokarten, Lautsprechern und Monitoren nötig. Die einzelnen Elemente tauschen dabei die Kontrolldaten verschlüsselt aus. Zudem verfügt der Benutzer selbst nicht mehr über die Daten. In der Folge kontrolliert er nicht mehr, was auf seinem Rechner passiert. Gerade für Linux-Benutzer eine unzumutbare Aussicht.
Das TCPA-System krankt am modularen Aufbu des PCs: Weil entschlüsselte Inhalte zu irgend einem Zeitpunkt über eine Schnittstelle laufen, zum Beispiel über einen Audio-Ausgang oder über einen Monitoranschluss, muss das System sicher stellen, dass die Kette des Vertrauens bis zuletzt erhalten bleibt. Das setzt durchgängig TCPA-konforme Hardware voraus – also auch digitale Sound-Systeme und Monitore.
Die Strafvorschriften des Urheberrechts schützen auch diese künftigen DRM-Systeme. Selbst, wenn das Umgehen für den Bereich der Privatkopie weiter straflos bleibt, bedeutet das Aushebeln einer dieser DRM-Komponenten einen Bruch der Kette: Das System verweigert dann Teilen oder vollständig den Dienst, was eventuell auch den gewöhnlichen Betrieb mit nicht geschützten Multimedia-Daten einschließt.
Vielleicht zeigt dann der Monitor gar kein Bild mehr, nachdem Sie das Krypto-Modul der Videokarte ausgeschaltet haben. Möglicherweise ein Plus für Linux: Wenn es Microsoft & Co. mit den Sanktionen übertreiben, laufen dort vielleicht gar kein Multimedia-Inhalte mehr, o kopiergeschützt oder nicht. Unter Linux sind eigene Filme, ungeschützte Musik und die korrekte Funktion des Systems jedenfalls kein Problem.
Erlaubt und doch verboten?
Dass Privatpersonen Kopierschutzknacker ungestraft aus dem Internet ziehen und benutzen können, heißt nicht, dass das folgenlos bliebe. Die Legislative bedient sich hier eines Tricks und unterscheidet zwischen erlaubtem Tun und Verbotenem, das lediglich nicht unter Strafe gestellt ist.
Auch wenn das Gesetz privaten Besitz und das Nutzen von Kopierschutz-Knackern nicht bestraft, bleiben sie doch verboten. Das wiederum hat zur Folge, dass dem Benutzer eventuell doch Sanktionen drohen; allerdings nicht vom Staat selbst, sondern von den Inhabern der Urheberrechte.
Weil der Benutzer eines Kopierschutzknackers fremde Urheberrechte verletzt, darf der Verletzte von ihm auf dem Zivilrechtsweg Schadensersatz fordern. Dabei braucht er keinen echten, konkreten Schaden nachzuweisen, sondern darf diesen fiktiv aus vermeintlich entgangenem Gewinn ansetzen.
Der Schadensersatz entschädigt dabei nicht nur den Geschädigten, sondern soll auch abschrecken; die Gerichte setzen ihn deswegen pauschal höher an. Das bedeutet faktisch eine Strafe für den Verletzer des Urheberrechts.
§ 95a UrhG – Schutz technischer Maßnahmen
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Betsandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Vorrichtungen sind oder
2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und der Strafrechtspflege.
§ 108b UrhG
(1) Wer
1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder
2. wissentlich unbefugt
a) eine von Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder
b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht
und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert, wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Glossar
DMCA
Digital Millenium Copyright Act, US-Bundesgesetz von 1998, das jede Unterstützung des Bruchs von Kopierschutzverfahren unter Strafe stellte. Inzwischen vergleichbar ins europäische Urheberrecht übernommen.
TCG
Trusted Computing Group, früher TCPA: Trusted Computing Platform Alliance, ein von Microsoft, Intel, IBM, Compaq, Hewlett-Packard und anderen Firmen gegründetes Konsortium, das gemeinsam eine einheitliche Kryptohardware entwickelt, das offiziell die Systemsicherheit erhöhen, vermutlich aber in erster Linie effektives DRM ermöglichen soll.
TPM
Trusted Platform Module, die von der TCG entwickelten Chips, die, in Computern, Video- und Audiogeräten, Mobiltelefonen, Spielkonsolen und ähnlichen Geräten den Datenzugriff unabhängig von äußerem Einfluss und Benutzereingriffen steuern.
NGSCB
Next Generation Secure Computing Base, früher: Palladium, Microsofts Betriebssystem-Erweiterung, die mit den TPM interagiert. In der kommenden Windows-Version (Longhorn) eingebaut.
Infos
[1] UrhG: http://bundesrecht.juris.de/urhg/
[2] BVerfG-Beschluss vom 25.07.2005, Az: 1 BvR 2182/04
[3] Linux-Community-Thread: http://www.linux-community.de/story?storyid=9546
[4] Was ist TCPA? http://www.linux-magazin.de/Artikel/ausgabe/2003/04/068_palladium/palladium.html



